Pflichtaufgaben
Der Verband hat die Aufgaben:
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die Gewässer II. Ordnung gemäß §39 WHG und §30 Abs. 1 ThürWG zu unterhalten
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den Plan zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung (Gewässerunterhaltungsplan) gemäß den Vorgaben des §31 Abs. 8 ThürWG zu erstellen
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die Deiche und die dazugehörigen Anlagen sowie andere Hochwasserschutzanlagen, die dem Wohl er Allgemeinheit dienen, gemäß §57 Abs. 2 ThürWG zu unterhalten.
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den Gewässerausbau nach Maßgabe des §35 ThürWG durchzuführen sowie
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Maßnahmen nach §31 Abs. 5 ThürWG durchzuführen.
Nach Maßgabe des §31 Abs. 4 ThürWG kann das Land im Einvernehmen mit dem Verband vereinbaren, dass der Verband Tätigkeiten der Unterhaltung von Deichen und Hochwasserschutzanlagen des Freistaates Thüringen innerhalb seines Verbandsgebietes wahrnimmt. In der Vereinbarung wird auch die Kostenerstattung durch das Land geregelt.
In der nachfolgenden Abbildung sind die Aufgaben und die Finanzierungen dargestellt.
